BGH, Urteil vom 24.11.2005 – VII ZR 87/04
Ein AG schrieb eine Sanierungsarbeit aus. Der AN unterbreitete ein Angebot. Im Rahmen der Vergabegespräche stellte sich heraus, dass in den Vorbemerkungen zum Leistungsverzeichnis Leistungen als mit der Vergütung abgegoltene Nebenleistungen enthalten waren, zu denen der AN erklärte, dass er diese bei seiner Kalkulation nicht berücksichtigt habe. Aus diesem Grunde halte er sich an sein Angebot nicht gebunden.
Aufgrund dieser Erklärung sah sich der AG gehindert, den AN zu beauftragen und beauftragte einen anderen Bieter zu einem höheren Preis. Die Preisdifferenz machte er gegen den AN geltend.
Der BGH gab der Klage statt. Er wies darauf hin, dass das Angebot eines AN grundsätzlich bindend ist. Weigert er sich nachhaltig, sich an seinem bindenden Vertragsangebot festhalten zu lassen und bringt er damit zum Ausdruck, dass er nicht bereit ist, nach Annahme des Angebots die Leistung auch tatsächlich vertragsgemäß zu erbringen, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar. Der AN habe sich daher grundsätzlich einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig gemacht. Es sei jedoch zu prüfen, ob die Erklärung des AN, den Vertrag mit entsprechenden Zusatzwerklohnansprüchen für diese Nebenleistungen auszuführen, als Anfechtungserklärung auszulegen sei und zwar deshalb, weil der Unternehmer möglicherweise sein Angebot so verstanden wissen wollte, dass dieses die in den Vorbemerkungen genannten Leistungen nicht umfasst.