BGH-Urteil vom 22.12.2005, AZ: VII ZR 183/04

Zwischen den Parteien bestand ein Vertrag über die Lieferung eines Fertig- und Ausbauhauses. Vereinbart war, dass der Auftraggeber nach Baufortschritt Teilzahlungen leisten sollte. Der Auftraggeber widerrief den Vertrag und behauptete, es liege ein Ratenlieferungsvertrag bzw. ein Teilzahlungsgeschäft vor, so dass ein Widerrufsrecht für ihn als Verbraucher bestünde.

Diese Auffassung teilte der BGH nicht. Ein Widerrufsrecht bestehe nicht, da der Vertrag über die Lieferung und Errichtung eines Ausbauhauses, wie auch ein Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses, als Werkvertrag einzustufen sei. Die Widerrufsrechte nach dem § 355 Abs. 1, 505 Abs. 1 Satz 1 BGB für Teilzahlungs- bzw. Ratenlieferungsverträge fänden keine Anwendung auf Werkverträge. Ein Werkvertrag liege vor, weil Vertragszweck die dauerhafte und ortsfeste Verbindung des Wohnhauses mit dem Grundstück sei. Der Widerruf sei als Kündigung auszulegen, so dass dem Auftragnehmer die volle Vergütung, abzüglich ersparter Aufwendungen, zustünde.