OLG Nürnberg, Urteil vom 26.01.2005, Aktenzeichen 4 U 2656/02

Ein Bürgerstift beauftragte einen Ingenieur mit Planungsleistungen der technischen Gebäudeausrüstung und zwar dem gesamten Leistungsbild des § 73 HOAI. Bereits zu dem Zeitpunkt, als der erste Auftrag erteilt wurde, war klar, dass die Planung und Realisierung des Gesamtobjekts in einzelnen Bauabschnitten erfolgen solle, wobei sich diese Bauabschnitte über mehrere Jahre hinziehen sollten. Zunächst wurde dem Ingenieur jedoch nur ein Auftrag zur Erbringung der Planungsleistungen bis zur Vorentwurfsplanung über alle Bauabschnitte erteilt. Nach und nach, d. h. im Laufe der folgenden Jahre, wurde ihm mündlich jeweils der Auftrag weiterer Ingenieurleistungen für die Bauabschnitte 1 – 4 des Gebäudes erteilt. Der Ingenieur rechnete seine Leistung nach der HOAI ab und berechnete diese dergestalt, dass er die jeweiligen Einzelaufträge entsprechend ihrem Wert der Abrechnung zugrunde legte. Die Auftraggeberin war der Auffassung, dass die Abrechnung so zu erfolgen hätte, dass das Gesamtvolumen einer einheitlichen Abrechnung zugrunde zu legen sei, sich der Ingenieur also so behandeln lassen müsste, als sei ihm von Anfang an ein einheitlicher Auftrag erteilt worden.

In der vorgenannten Entscheidung stellte sich das OLG  Nürnberg auf den Standpunkt, dass der Ingenieur zutreffend abgerechnet hat, also jeden Bauabschnitt gesondert berechnen durfte. Denn es hätten zu den Zeitpunkten jeweilige Bauabschnittsbeauftragungen stattgefunden. Ansonsten sei ein einheitlicher Auftrag für sämtliche Bauabschnitte definitiv nicht erteilt worden, so dass § 21 HOAI nicht eingreift. Es seien auch keine Vereinbarungen getroffen worden, die den Honoraranspruch des Ingenieurs nach oben beschränken würden. Es wurde ferner  keine gesonderte Vereinbarung getroffen, wonach bei einer abschnittsweisen Einzelbeauftragung der Ingenieur das Honorar nur pro rata temporis zu beanspruchen hat, welches er auch bei einem Gesamtauftrag erhalten würde.