( Urteil des OLG Celle vom 27.11.2003, Az.: 14 U 44/03).

Die Voraussetzungen eines Verzichts, mit dem die Vertragsparteien ein vertraglich vereinbartes Architektenhonorar aufheben wollen, richtet sich nach ständiger Rechtsprechung des BGH nach dem BGB und nicht nach der HOAI.

Eine Ausnahme von dieser Regel liege bei einem Teilverzicht vor, wenn der Verzicht nicht den Anspruchsgrund betrifft, sondern die Höhe des Honorars. Dann müsse sich dieser Teilverzicht auch an den Preisvorschriften der HOAI messen lassen.