BGH-Urteil vom 16.01.2008, AZ: VIII ZR 222/06

Ein Mieter beauftragt einen Heizungsinstallateur mit Reparaturarbeiten an der Heizungsanlage, insbesondere dem Austausch defekter Teile. Nachdem der Mieter die Zahlung an den Installateur vorgenommen hat, verlangt er vom Vermieter Erstattung, da die ausgetauschten Teil der Heizung defekt gewesen seien.

Der BGH wies die Klage ab. Zunächst hätte der Mieter den Mangel an der Heizungsanlage dem Vermieter anzeigen müssen und diesen in Verzug setzen müssen. Eine Notsituation habe nicht vorgelegen. Daher bestehe auch kein Anspruch des Mieters gegen den Vermieter, weder auf Aufwendungsersatz nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag, noch aus sonstigen Rechtsgründen. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche bestünden nicht, weil insoweit die speziellen mietrechtlichen Vorschriften abschließende Sonderregelungen darstellen, die jeglicher anderen Anspruchsgrundlage vorgehen.

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