OLG Düsseldorf, gerichtlicher Hinweis vom 09.08.2007, AZ: 10 U 66/07
Die Vermieterin verlangt von der Mieterin von Gewerberäumen Zahlung rückständiger Betriebskosten. Die Mieterin war der Auffassung, dass die Jahresfrist, innerhalb derer eine Betriebskostenabrechnung vorzulegen ist und die in § 556 Abs. 3 BGB für Wohnraummietverhältnisse gesetzlich normiert ist, auch für Gewerbemietverhältnisse anwendbar sei. Dieser Auffassung schloss sich das OLG Düsseldorf jedoch nicht an. Der Gesetzgeber habe sich bewusst entschieden, dass die Vorschrift des § 556 Abs. 3 BGB nur und ausschließlich auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar sei. Die vom Mieter eingelegte Berufung habe daher keine Aussicht auf Erfolg.