Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, 27.01.1999 – 9 (8) Sa 1 121/98).

Schriftliche Berichte eines Ausbilders über einen Lehrling sind gerichtlich angreifbar, wenn sie das berufliche Fortkommen beeinträchtigen können. Dies entschied das

Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz in Mainz. Die Richter betonten, zwar könne nicht jede Äußerung eines Ausbilders, selbst wenn diese schriftlich erfolgt sei, arbeitsgerichtlich überprüft werden. Ein Rechtsschutzinteresse für eine inhaltliche Überprüfung bestehe jedoch zum Beispiel bei gesetzlich vorgeschriebenen Beurteilungen.

Das Gericht gab mit seinem Urteil der Klage einer Auszubildenden auf Berichtigung der Beurteilung ihrer fachlichen Leistungen statt. Die Klägerin war in einem Alten- und Pflegeheim tätig. In einem Zwischenbericht hatte ihr die Heimleitung gute fachliche Leistungen bescheinigt. Nachdem die Klägerin sich jedoch negativ über die Zustände in dem Heim geäußert hatte, wurden ihr in der Abschlußbewertung unzureichende Leistungen unterstellt.

Die Mainzer Richter betonten, die Äußerungen der Klägerin über vermeintliche Mißstände in dem Altenheim dürften bei der Bewertung der fachlichen Leistungen keine Rolle spielen. Denn ein Arbeitgeber sei aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, über die fachlichen Leistungen einen Bericht zu erstatten, der "wahre Tatsachenbehauptungen und ermessensgerechte Bewertungen" enthalte. Fehle es daran, so habe der Auszubildende einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf eine Korrektur des Zeugnisses. Im vorliegenden Fall sahen die Richter diese Voraussetzungen als erfüllt an, da der Arbeitgeber den Widerspruch zwischen der ersten und der zweiten Beurteilung nicht schlüssig erklären konnte.

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