Im vorliegenden Fall beauftragte der Kläger den Beklagten mit Zementinjektionen zur Abdichtung einer Baugrube. Der Kläger selbst hatte dort in einem Tanklager einen Pumpenschacht auf Stahlbeton zu erstellen. Im Verlauf der Arbeiten drang mehrfach Wasser in die Baugrube ein. Der AG forderte den AN unter Fristsetzung zur Mängelbeseitigung auf. Der AN führte die Abdichtungsarbeiten fort. Es kam dann zu einem weiteren Wassereinbruch. Der AN bestritt, dass er hierfür verantwortlich sei. Daraufhin kündigte der AG den Auftrag und verlangt die Kosten der Ersatzvornahme und Schadenersatz. Das Landgericht hatte die Klage noch mit der Begründung abgewiesen, der AG habe den Mangel, auf den er die Kündigung gestützt hat, nicht nachweisen können. Das OLG hat der Klage jedoch statt gegeben. Da bis zur Kündigung eine Abnahme nicht erfolgt sei, sei der AN beweisbelastet dafür, dass er seine Arbeiten mangelfrei ausgeführt hat. Die Protokolle über die Ausführung der Arbeiten, mit denen allein die Frage der Mangelfreiheit der Arbeiten hätte geführt werden können, seien so unzureichend gewesen, dass der Sachverständige nachträglich im Prozess die Frage der Mangelhaftigkeit der Leistung des AN nicht beurteilen konnte. Hinweis: Diese Entscheidung steht wohl im Widerspruch der Entscheidung des BGH vom 19.09.2006, AZ: X ZR 178/04, wo der BGH entschieden hat, dass der Besteller beweisbelastet für das Vorliegen eines wichtigen Grundes ist, wenn er hierauf eine Kündigung stützt. Gleichwohl zeigt die Entscheidung des OLG Wichtigkeit der dezidierten Dokumentation einer Baustelle.