OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.12.2005, AZ: 4 U 1785/05 Vorliegend war ein Einheitspreisvertrag über den Abbruch von Gebäuden und Entsorgung des Bauschutts geschlossen worden. Im Zuge der Arbeiten wurde festgestellt, dass, wovon die Parteien zunächst nicht ausgegangen waren, nahezu das gesamte Material kontaminiert war. Dies hätte zu einer deutlichen Erhöhung von Transport- und Entsorgungskosten geführt, so dass sich der Bauherr entschloss, die Materialien auf dem eigenen Baugrundstück zu lagern. Er sprach bezüglich des Abtransports der weiteren Materialien insoweit eine Teilkündigung aus, als diese Teilleistung nicht zu erbringen war. Der Unternehmer machte neben seiner Vergütung nach § 649 BGB auch einen Anspruch gegen den Auftraggeber geltend, weil er das unbelastete Material hätte veräußern können und hieraus einen Gewinn erzielen können. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Denn § 649 BGB bzw. § 8 Nr. 1 VOB/B sei eine abschließende Regelung, so dass hierdurch ein Schadenersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgeschlossen werde. Ein Schadenersatz scheide schon deshalb aus, weil diese Kündigung gesetzlich vorgesehen sei und keine Vertragsverletzung darstellt.