OLG Hamburg, Urteil vom 10.01.2001, Baurecht 2001, 1749
In einem Bauvorhaben kommt es etwa 3 Jahre nach Abnahme zu großflächigen Putzablösungen. Die Putzarbeiten waren verteilt auf das Bauwerk, von vier verschiedenen Firmen ausgeführt worden. In mehreren Gutachten, auch im Rahmen eines selbständigen Beweisverfahrens, lässt sich die Ursache der Mangelhaftigkeit nicht eindeutig feststellen. Während ein Sachverständiger zum Ergebnis kommt, es läge unzureichende Hafteigenschaft der Haftbrücke vor, stellt ein zweiter Sachverständiger fest, dass an keiner der Probenamestellen die Haftbrücke gefehlt habe. Das OLG weist die Klage ab.
Häufig verkannt wird, dass zwar während des Laufs der Gewährleistungsfrist Mängelansprüche geltend gemacht werden können, dass grundsätzlich die Mangelfreiheit aber nur zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs, also der Abnahme vorliegen muss. Regelmäßig wird allerdings beim nachträglichen Auftreten eines Mangels vermutet, das dieser bereits bei der Abnahme angelegt war. Im Grundsatz bleibt es allerdings dabei, dass nach Abnahme der Auftraggeber zu beweisen hat, dass ein Mangel vorliegt, und wer für diesen Mangel verantwortlich ist. Dass im Abplatzen von Putz ein Mangel liegt, ist natürlich evident. Vorliegend konnte der Bauherr aber eben nicht beweisen, wer für diese Mangelerscheinung verantwortlich ist, da mehrere Unternehmen an der Erstellung des Putzes beteiligt waren.