BGH Urteil vom 06.12.2001, AZ: VII ZR 241/00
Im entschiedenen Fall hatte ein Bauunternehmer gegenüber einem Zurückbehaltungsrecht des Bauherren wegen Mängeln eingewandt, die Aufwendungen für eine Mängelbeseitigung seien unverhältnismäßig hoch. Dies ist eine Frage, die in der Rechtssprechung immer wieder zu Unsicherheit führt.
In seiner Entscheidung hat der BGH folgende Grundsätze aufgestellt:
1. Der Einwand der Unverhältnismäßigkeit der Nachbesserung ist nur dann gerechtfertigt, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer mangelfreien Vertragsleistung unter Abwägung aller Umstände ein ganz erheblicher und daher vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht, so daß die Forderung auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist.
2. Der Maßstab für das objektiv berechtigte Interesse des Bestellers an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, auch durch eine Nachbesserung einer mangelhaft erbrachten Leistung, ist der vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Gebrauch des Werks.
In diesem Fall ging es um die Verunreinigung einer Fassade mit Mörtelresten. Diese hätte nur durch einen Austausch der betroffenen Steine beseitigt werden können.
Das Berufungsgericht hatte vor der Entscheidung des BGH gemeint, der Nachbesserungsaufwand von über 30.000,00 DM sei unverhältnismäßig, weil die Verunreinigungen das Erscheinungsbild des Gesamtobjektes nicht wesentlich beeinträchtigen. Auch diese Feststellungen hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Der Bundesgerichtshof hat insbesondere festgestellt, dass ohne Bedeutung für die erforderliche Abwägung das Preis-/Leistungsverhältnis und das Verhältnis des Nachbesserungsaufwandes den zugehörigen Vertragspreisen ist. Im Rahmen der Abwägung ist zu Lasten des Auftragnehmers auch zu berücksichtigen, ob und in welchen Ausmaß der Unternehmer den Mangel verschuldet habe. Denn der Unternehmer trage grundsätzlich das Erfüllungsrisiko und zwar ohne Rücksicht auf den dafür erforderlich Aufwand.
Im vorliegenden Fall würden die grauen Mörtelreste den optischen Gesamteindruck des Ziegelverblendmauerwerks erheblich beeinträchtigen. Auch eine optische Beeinträchtigung könne zu einem Mängelbeseitigungsanspruch führen und zum Ausschluss der Berufung auf die Unverhältnismäßigkeit der Kosten.