OLG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2002 Ein Bauunternehmer erbringt zu einem Pauschalpreis von DM 34.800,00 eine Altbausanierung. Teilarbeiten in Form von Abschottungsaufbau, Deckenremontage und Demontage der Abschottungen lässt der Bauherr mit eigenen Arbeitskräften ausführen. Der Unternehmer verlangt den restlichen Pauschalpreis in Höhe von DM 19.000,00, dessen Zahlung der Bauherr unter anderem wegen der von ihm selbst durchgeführten Arbeiten verweigert. Strittig ist, ob diese Arbeiten überhaupt Gegenstand des Pauschalpreisvertrages waren. Das OLG Nürnberg vertritt die Meinung, dass der Unternehmer beweisen muss, dass die streitigen Leistungen nicht Gegenstand des Pauschalpreisvertrages sind. Wie auch hinsichtlich der Höhe eines vereinbarten Pauschalpreises hält es den Unternehmer für beweispflichtig, wenn die Gegenseite einen anderen, größeren Leistungsumfang oder einen geringeren Pauschalpreis behauptet. Es argumentiert, in beiden Fällen ginge es letztlich um eine höhere Vergütung, sowohl beim Nachweis eines höheren Vertragspreises als auch beim Nachweis eines geringeren Leistungsumfangs für einen feststehenden Pauschalpreis. In der Durchführung von Leistungen durch den Bauherrn sieht das Gericht allerdings eine konkludente freie Kündigung nach § 649 BGB, weshalb der Unternehmer den vollen Pauschalpreis verlangen kann (soweit bewiesen), nur gekürzt um die ersparten Aufwendungen und anderweitigen Erwerb. Hierfür ist der Unternehmer darlegungspflichtig, der Bauherr jedoch beweispflichtig. Da der Bauherr im vorliegenden Fall diesen Beweis nicht führen konnte, wurde er zur Zahlung des nachgewiesenen Pauschalpreises verurteilt.