Baurecht 2002, 665 Die Kosten eines Privatgutachters, den eine Partei während eines Rechtsstreits zur Widerlegung des gerichtlichen Gutachtens beauftragt sind notwendige Kosten der Rechtsverfolgung und deshalb im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig. Dies gilt unabhängig davon, ob das Verfahren im Rechtsstreit verwertet wird. Der vorstehende Leitsatz ist dieser Allgemeinheit unzutreffend. Im geführten Rechtsstreit wurde das außergerichtliche Gutachten zwar nicht verwertet, es reichte jedoch aus, um das Gericht zu veranlassen, ein neues gerichtliches Gutachten einzuholen. Hierdurch wurde das eingeholte Privatgutachten zu notwendigen Prozesskosten erhoben. Nicht jede beliebige Gutachtenseinholung durch Privatgutachter während des Laufes des Verfahrens führt demnach zur Kostenerstattungspflicht des unterliegenden Gegners.