BGH, Urt. vom 22.05.1997, Az. VII ZR 290/95

Vereinbaren die Parteien eines Architektenvertrages ein Honorar, das die Mindestsätze der HOAI in unzulässiger Weise unterschreitet, so verhält sich der Architekt, der später nach den Mindestsätze abrechnen will, widersprüchlich. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und Glauben einer Geltendmachung der Mindestsätze entgegen, sofern der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte und dieser sich darauf in einer Weise eingestellt hat, daß ihm die Zahlung des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätze nach Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann.

Diese Entscheidung hat die gesamte bisherige Rechtsprechung zur Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI geändert. Bisher entsprach es der herrschenden Rechtsprechung, daß jegliche Unterschreitung der Mindestsätze, aus welchen Gründe auch immer, unzulässig sei. Im vorliegenden Fall hat der BGH, obwohl es sich bei dem Bauherrn um einen gewerblichen Bauträger handelte, diesen Vertrauensschutz gewährt.