OLG Düsseldorf, Urt. vom 09.01.97, Az: 5 U 104/96

Grundsätzlich ist der Architekt nicht bevollmächtigt, den Bauherrn gegenüber dem Bauunternehmer rechtsgeschäftlich zu vertreten. Auch eine Anscheinsvollmacht besteht nach der herrschenden Rechtsprechung nicht. Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist der Architekt jedoch stillschweigend bevollmächtigt, den Bauherrn insoweit zu vertreten und Zusatzaufträge zu erteilen, soweit es sich um geringfügige Aufträge handelt, die zur mangelfreien Erstellung des Bauwerks erforderlich sind.