BGH-Urteil vom 20.10.2004, Az: VIII ZR 378/03

In der Öffentlichkeit bekannt wurde die Entscheidung des Bundesgerichtshof zur Durchführung von Schönheitsreparaturen bei Vereinbarung eines starren Fristenplans.

Vorliegend hat der Bundesgerichtshof nun zu einer weiteren Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen eine weitere Entscheidung getroffen.

In einem Mietvertrag war Folgendes vereinbart:

Die von einem Mitglied gem. § 3 Abs. 8 des Vertrages übernommenen Schönheitsreparaturen sind während der Dauer des Vertrages ohne besondere Aufforderung fachgerecht auszuführen. …. Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen: (es folgt nun ein Fristenplan).  

Lässt in besonderen Ausnahmefällen der Zustand der Wohnung eine Verlängerung der nach Absatz 2 vereinbarten Fristen zu oder erfordert der Grad der Abnutzung eine Verkürzung, so ist die Genossenschaft auf Antrag des Mitglieds verpflichtet, im anderen Fall aber berechtigt, nach billigem Ermessen die Fristen des Plans bezüglich der Durchführung einzelnen Schönheitsreparaturen zu verlängern oder zu verkürzen.        

Vermieterin war hier eine gemeinnützige Wohnungsbaugenossenschaft, Mieterin ein Mitglied dieser Wohnungsbaugenossenschaft.

Die Vermieterin nahm die Mieterin auf Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungskosten auf der Grundlage eines Kostenvoranschlags in Anspruch. Das Amtsgericht hatte der Klage stattgegeben, das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Es war der Meinung, die Regelung in dem Mietvertrag sei unwirksam, da sie es dem Vermieter ermögliche, den Mieter auch für die Abnutzungen der Wohnung vor Beginn des Mietverhältnisses in Anspruch zu nehmen.

Der BGH hat das Urteil des Landgerichts jedoch aufgehoben und der Klage stattgegeben. Er hält die Klausel für wirksam. Diese sei so zu verstehen, dass die Fristen zur Ausführung der Schönheitsreparatur erst ab Beginn des Mietverhältnisses zu laufen beginnen. Des weiteren handele es sich nicht um einen starren Fristenplan, der ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung zur Durchführung von Renovierungsarbeiten verpflichte. Denn der Mieter hat einen Anspruch auf Verlängerung der Renovierungsfristen, wenn es der Zustand der Wohnung zulässt.

Der Bundesgerichtshof hat daher den Anspruch auf Erstattung der Renovierungskosten für begründet erachten und der Klage stattgegeben.

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