OLG Köln – Az: 16 W 16/99
Die Parteien hatten gemeinsam eine Wohnung gemietet und bewohnten diese nicht einer nichtehelichen Lebenspartnerschaft. Der Kläger zog, als es zu Streitigkeiten kam, aus der Wohnung aus und verlangte von der Beklagten, dass diese mit ihm gemeinsam den Mietvertrag kündigen müsse. Diese weigerte sich mit der Begründung, zu ihren Gunsten sprächen die Mieterschutzvorschriften und diese seien auf sie anwendbar.
Das OLG Köln hat in seiner Entscheidung klargestellt, dass diese Auffassung nicht zutrifft. Vielmehr kann bei Scheitern einer Lebenspartnerschaft jeder Partner vom anderen verlangen, dass dieser an der Kündigung des Mietverhältnisses über die gemeinsame Wohnung mitwirkt. Mieterschutzrechtliche Gesichtspunkte seien nicht zu berücksichtigen.