(Bundesarbeitsgericht, 5 AZR 1011/94)

Wer während der Arbeitszeit für sein Unternehmen ein Computerprogramm entwickelt, kann beim Ausscheiden aus dem Betrieb nicht verlangen, daß es gelöscht wird.

Das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschied, daß der Arbeitgeber das Computerprogramm weiterhin für seine Zwecke nutzen dar außer es ist ausdrücklich eine anderweitige Vereinbarung getroffen worden.