(Landesarbeitsgerichts Frankfurt, 9 Sa 662/96)                          

Die sofortige Kündigung eines Farblitographen, der auf Grund von Fahrlässigkeit ein Computerprogramm gelöscht hatte, ist nach Auffassung des hessischen Landesarbeitsgerichts Frankfurt zu Unrecht erfolgt. Der Kündigung hätte eine Abmahnung vorausgehen müssen, da dem Angestellten keine böswillige Absicht nachzuweisen sei.

Der Farblitograph hatte es im August 1995 offenbar versäumt, das Programm, mit dem Lichtbilder auf Werbeprospekte übertragen werden konnten, auf der Festplatte des Computers zu speichern.

Als er infolge Krankheit schließlich einige Tage ausfiel, mußte seine Vertretung das Programm neu erstellen.