Urteil des OLG Dresden vom 08.10.1998, Az. 7 U 1478/98 Nach § 13 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B schließt die vorbehaltlose Annahme der Nachforderungen des Bauunternehmers aus, wenn dieser über die Schlußzahlung schriftlich unterrichtet und auf die Ausschlußwirkung hingewiesen worden ist. Dies setzt nach Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden die Unterrichtung des Auftragnehmers über die Schlußzahlung und den Hinweis auf die Ausschlußwirkung in einem Schreiben voraus. Der Auftragnehmer müsse gleichzeitig erkennen können, daß der Hinweis auf die Ausschlußwirkung und die damit verbundene Schlußzahlung seinen Widerspruch und den Vorbehalt weiterer Forderungen veranlasse.