Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 12.3.2003, 7 U 50/02

Der Verteilungsschlüssel für die Nebenkostenabrechnung muss so beibehalten wie er im Mietvertrag vereinbart wurde. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat jetzt entschieden, dass, der Verteilungsschlüssel nicht rückwirkend geändert werden darf. Eine Änderung ist nur für künftige Abrechnungsperioden zulässig, damit sich die Mieter im Vorfeld darauf einstellen können. Im vorliegenden Fall verlangte der Vermieter eine Nachzahlung für Nebenkosten, weil der Verteilungsschlüssel geändert wurde. Solch eine Änderung war auch vertraglich vorgesehen. Dennoch hat der Vermieter keinen Anspruch auf die Nachzahlung. Er war nicht berechtigt, den Verteilungsschlüssel für die Vergangenheit zu ändern. Für bereits abgelaufene Zeiträume kann ein neuer Schlüssel keine Anwendung finden. Eine Änderung des Verteilungsschlüssels kann nur zugelassen werden, wenn sich die Mieter im Vorfeld darauf einstellen können.

CategoryMietrecht