Ständiges Thema der öffentlichen politischen Diskussion ist das Problem, wie illegale Beschäftigung im Baugewerbe eingedämmt werden kann. Am 22.6.2001 hat der Bundestag nun das „Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe“ erlassen. Dieses Gesetz sieht folgendes vor:
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder einen öffentlichen Auftraggeber, so ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung (Bruttoentgelt) 15 % Abzugssteuer zur Abgeltung der Ertragsteuern des Leistenden und der Lohnsteuer seiner Arbeitnehmer einzubehalten und an das Finanzamt des Subunternehmers abzuführen.

Dies gilt für alle gewerblichen und privaten Vermietern. Selbstnutzer vom eigenen Haus oder eigener Wohnung zahlen die Steuer jedoch dann, wenn sie ansonsten Unternehmer sind, auch wenn die Leistung für ihr selbstgenutztes Privathaus oder für ihre selbstgenutzte Privatwohnung erbracht wurden.

Bei ordnungsgemäßem Einbehalt und Abführung der Steuer wird dann der Betriebsausgabenabzug beim Auftraggeber nicht mehr in Frage gestellt werden.

Die Abzugssteuer muss nur dann nicht einbehalten und abgeführt werden, wenn der Subunternehmer eine Freistellungsbescheinigung seines Finanzamtes vorlegt oder das Bruttoentgelt pro Jahr nicht mehr als 5.000,00 € beträgt. Die Freistellungsbescheinigung kann bei dem für den Auftraggeber zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Die abgeführte Abzugssteuer wird auf die Ertrags- und Lohnsteuer, die der Auftragnehmer entrichten muss, angerechnet. Die Abzugssteuer gilt für alle in- und ausländischen Unternehmen, die Bauleistungen erbringen. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift birgt für den Auftraggeber erhebliche Risiken, da der Verstoß mit empfindlichen Bußgeldern verbunden ist.

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