Häufig werden Aufträge an Werkunternehmer erteilt, ohne daß konkret festgelegt ist, welche Vergütung hierfür geschuldet wird. Wurde eine Vergütung nicht schriftlich vereinbart, wird häufig darüber gestritten, welche konkreten mündlichen Vereinbarungen getroffen wurden.
Macht der Unternehmer Werklohnansprüche geltend, so muß er zunächst  behaupten, daß
– die von ihm geltend gemachte Vergütung vertraglich vereinbart ist oder
– daß sie zumindest üblich ist.
Für diese Voraussetzungen trägt er auch die Darlegungs- und Beweislast, muß demnach konkret vortragen, wann, wo und durch wen vertragliche Vergütungsvereinbarungen getroffen wurden und muß dies im Falle des Bestreitens durch den Auftraggeber auch beweisen.

Haben die Parteien bei Vertragsabschluß keine Vergütung vereinbart, so geht das Gesetz davon aus, daß die übliche Vergütung geschuldet wird,

wenn die Erbringung der Bauleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten war.

Da Bauleistungen in der Regel immer nur gegen Vergütung erbracht werden, ist der Bauherr für den Fall, daß er sich darauf beruft, daß im konkreten Fall die Bauleistung kostenlos zu erbringen war, für diese Behauptung auch darlegungs- und beweispflichtig.

Klagt der Unternehmer eine Vergütung ein, behauptet der Auftraggeber jedoch, es sei eine geringere Vergütung vereinbart worden, so ist nicht etwa der Bauherr für die Vereinbarung der geringeren Vergütung beweispflichtig, vielmehr muß der Unternehmer beweisen, daß die vom Bauherrn behauptete Vergütungsabrede nicht getroffen wurde. Die Schwierigkeit, einen derartigen Negativbeweis zu führen, ist offenkundig. Aus diesem Grunde sollte bei Abschluß eines Vertrages konkret bestimmt werden, wie sich die Vergütung berechnet. Dies sollte auch unbedingt schriftlich festgehalten werden.

Haben die Parteien vereinbart, daß nach Einheitspreisen abzurechnen ist, behauptet der Auftraggeber jedoch, daß geringere als die in der Abrechnung enthaltenen Einheitspreise vereinbart wurden, so muß auch in diesem Fall der Unternehmer die Behauptung des Auftraggebers widerlegen.

Ist die ursprüngliche Preisvereinbarung zwischen den Parteien nicht streitig, beruft sich der Bauherr jedoch darauf, daß nachträglich die Vergütungsabrede herabgesetzt wurde, so muß der Bauherr diese spätere Änderungsvereinbarung beweisen. Dies gilt auch dann, wenn bei Abschluß des Bauvertrages keine feste Preisvereinbarung getroffen wurde, der Bauherr jedoch behauptet, daß zu einem späteren Zeitpunkt eine konkrete Preisvereinbarung getroffen wurde. Auch in diesem Fall ist der Bauherr für seine Behauptung beweispflichtig.
TIP:
An diesen Beispielen zeigt sich, wie wichtig es ist, vor Beginn einer Bauleistung schriftliche Vereinbarungen über die Höhe der zu leistenden Vergütung, aber auch den Umfang der zu erbringenden Bauleistung. Die Urkunde, das heißt ein Schriftstück, ist das sicherste Beweismittel. Jeder Zeugenbeweis ist nicht nur unzuverlässig, er ist auch durch entsprechende Gegenzeugen zu widerlegen. Ein Schriftstück, welches natürlich von allen Vertragsparteien unterschrieben sein muß, ist kaum zu widerlegen. Denn im Prozeß gilt die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer Urkunde. Durch ein Schriftstück läßt sich daher ein gerichtliches Verfahren häufig von vornherein vermeiden.

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