Ist das Verhältnis zwischen Bauherren und Werkunternehmer erst einmal zerrüttet, haben häufig beide Vertragsparteien Interesse daran, den Werkvertrag aufzuheben. Die einvernehmliche Aufhebung eines Werkvertrags ist im Hinblick auf die bestehende Vertragsfreiheit jederzeit, auch mündlich, möglich.

Konsequenzen können sich jedoch im Rahmen der abzurechnenden Leistungen ergeben. Haben die Parteien eines Werkvertrags nämlich keine Vereinbarung darüber getroffen, wie abzurechnen ist, wird dann, wenn ein wichtiger Grund für die Vertragsaufhebung durch eine der Vertragsparteien nicht gegeben wurde, abgerechnet, wie bei Kündigung eines Werkvertrags durch den Auftraggeber ohne wichtigen Grund, d.h. dem Werkunternehmer steht die volle Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen zu. Erfolgte die Vertragsaufhebung aufgrund einer Vertragsverletzung einer der Vertragsparteien, ist je nachdem, wer die Vertragsverletzung begangen hat, entsprechend der Kündigung bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abzurechnen.

Da häufig streitig ist, ob ein wichtiger Grund zur Vertragsaufhebung vorliegt, wer diesen gegebenenfalls zu vertreten hat und da sich oftmals ergibt, dass sich sowohl Bauunternehmer als auch Auftraggeber nicht ganz ordnungsgemäß verhalten haben, kann diese, je nachdem, zu einer erheblichen finanziellen Belastung führen.

Tipp: Es empfiehlt sich daher dringendst, in einer Aufhebungsvereinbarung eine Regelung zu treffen, entweder dahingehend, dass die vom Bauunternehmer erbrachten Leistungen  nach dem Bautenstand abzurechnen sind und darüber hinausgehende Ansprüche nicht bestehen oder, soweit die Aufhebung durch den Auftraggeber verschuldet wurde, dass der Bauunternehmer den Bautenstand abrechnet und er darüber hinaus den Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen kann. Derartige eindeutige Regelungen tragen dazu bei, dass spätere prozessuale Streitigkeiten vermieden werden können und geben Rechtssicherheit.

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