von Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke

Vereinbaren Unternehmer und Bauherr einen Pauschalpreis für die Erbringung einer Bauleistung, so stellt sich nachträglich häufig die Frage, ob von diesem Preis noch abgewichen werden kann.

Literatur und Rechtsprechung haben für die Abweichung Kriterien entwickelt, welche nachfolgend in übersichtlicher Form zusammengefaßt werden sollen.

1. Ein Pauschalpreis ist grundsätzlich für die konkrete Bauleistung fest

2. Für den Leistungsinhalt, auf den sich der Pauschalpreis bezieht, ist der AG darlegungs- und beweispflichtig.

3. Der Pauschalpreis ist auch dann fest, wenn sich die Leistungsmenge, aber nicht der Leistungsinhalt ändern. Dies gilt unbeschränkt, soweit die richtige Leistungsmenge bei sachgerechter Prüfung für den AN vor Angebot erkennbar hätte sein müssen.

4. Erhält der AN eine nicht für ihn erkennbar falsche oder nicht vollständige Leistungsbeschreibung und macht diese zur Grundlage seiner Kalkulation, so ist der Unternehmer nicht an die Pauschale gebunden, sondern kann gegen den AG Schadenersatz in Höhe dessen geltend machen, was der AN unter Zugrundelegung seiner Kalkulation angeboten hätte, wenn ihm die Unrichtigkeiten bekannt gewesen wäre.

5. Ordnet der AG an, daß bestimmt Teilleistungen der zu erbringenden Gesamtleistung nicht ausgeführt werden sollen, so handelt es sich um eine Teilkündigung. Der AN erhält daher den Anteil aus dem Gesamtpauschalpreis, der auf die ausgeführten Leistungen entfällt und die Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen für den nicht erbrachten Teil.

6. Erteilt der AG Zusatzaufträge, deren Leistung nicht durch den bisherigen Pauschalvertrag umfaßt werden, handelt es sich demnach nicht nur um eine Leistungs- bzw. Massenmehrung, so ist hierfür eine gesonderte Vergütung geschuldet, die nach Einheitspreisen abzurechnen ist.

7. Übersteigt eine Leistungsmehrung gewisse Grenzen, die ca. bei 15 % liegen dürften, so kommt eine angemessene Anpassung der Pauschale nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlagen in Betracht.

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