Autor:
Rechtsanwalt Wolfgang Heinicke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Nach § 13 Nr. 3 VOB/B kann der Unternehmer von der Sachmängelhaftung befreit sein, wenn ein Mangel auf die Leis-tungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers zurückzuführen ist, auf die von diesem gelieferten vorge-schriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, wenn der Unter-nehmer seiner Hinweispflicht nach § 4 Nr. 3 VOB/B nachgekommen ist.

Leistungsbeschreibung ist jede Definition der vom Unternehmer zu erbringenden Leistung durch den Auftraggeber, so z.B. auch Pläne, Proben, planerische Vorgaben, baugeologische Gutachten, technische Vertragsbestimmungen, also al-le Bestandteile der Leistungsbeschreibung.

Ist ein bestimmtes Produkt im LV vorgeschrieben, so handelt es sich um eine entsprechende Vorgabe des Auftragge-bers. Ist die Angabe eines Produkts jedoch mit dem Zusatz „oder gleichwertig nach Wahl des Auftragnehmers“  verse-hen, haftet der Auftragnehmer dafür, dass auch das von ihm gewählte Produkt gleichwertig ist. Dies gilt nur dann nicht, wenn das vom Auftraggeber vorgegebene oder alternativ zur Verfügung stehende Produkt von vorne herein nicht geeig-net ist, den vertraglich geschuldeten Erfolg herbeizuführen.

Sonstige Anordnungen des Auftraggeber liegen nur dann vor, wenn es sich um bindende Anweisungen handelt. Dies gilt namentlich bei der Planung, der Anordnung der Beauftragung eines bestimmten Subunternehmers, der Anordnung, Ar-beiten bei ungeeigneten Witterungsverhältnissen auszuführen oder bei der Einschaltung von Sonderfachleuten.

Ist der vorgegebene Baustoff grundsätzlich von seiner Bezeichnung geeignet, den geschuldeten Bauleistungserfolg zu erbringen, haftet der Unternehmer gleichwohl dafür, dass der Baustoff für sich gesehen mangelfrei geliefert wird.

Ausgeschlossen ist die Haftung ebenfalls für die Vorleistung eines anderen Unternehmers.

Haftungsfreiheit besteht aber nur, wenn der Unternehmer seiner Prüfungs- und Hinweispflicht nachgekommen ist.

Grundsätzlich trägt der AN die Beweislast für die Erfüllung seiner Bedenkenhinweispflicht. Folgende Behauptungen füh-ren zu einem Haftungsausschluss des Unternehmers, müssen von diesem jedoch bewiesen werden:

·    Der AN behauptet, er habe selbst bei gebotener Prüfung der Anordnungen des Bestellers oder der Vorleistung des Unternehmers einen Mangel nicht entdeckt und auch nicht entdecken können;

·    Der AN behauptet, er habe einen erkennbaren Mangel entdeckt und in der gebotenen Form auf ihn hingewie-sen;

·    Der AN behauptet, nach einem gebotenen Bedenkenhinweis habe der AG auf der fehlerhaften Anordnung oder darauf bestanden, auf der fehlerhaften Vorleistung eines anderen Unternehmers aufzubauen.    

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