OLG Köln, Urteil vom 14.12.2006, 3 U 41/05 Im vorliegenden Fall hatte der AG eine Leistungsposition ausgeschrieben über die Entfernung des Wand- und Deckenputzes, und zwar „rückstandsfrei bis aus den blanken Beton“. Bei Durchführung der Arbeiten stellte sich heraus, dass Spachtel- und Ausgleichsmasse auf dem Beton aufgetragen war. Der AG forderte auch deren Beseitigung. Der AN führte die Arbeiten aus, machte aber einen Mehrvergütungsanspruch geltend. Das OLG Köln verneinte einen Anspruch. Es führte aus, dass eine Ausschreibung nie erschöpfend sein kann. Sie sei daher auszulegen. Mit der Formulierung „rückstandsfrei bis auf den blanken Beton“ sei klargestellt, dass alle aufgebrachten Schichten, auch Ausgleichs- und Spachtelschichten zu entfernen seien. Dies hätte der AN in dieser Form auch nur so auslegen können. Eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss käme nur in Betracht, wenn die Ausschreibung unklar sei und der AN dadurch in einem schutzwürdigen Vertrauen enttäuscht wird. Wenn aber dem AN bei zumutbarer Prüfung die Klarheit des Leistungsverzeichnisses hätte klar sein müssen, so hätte er hierauf hinweisen müssen oder hätte sich entsprechend erkundigen müssen, was mit dem Ausschreibungstext gemeint ist. Vorliegend sei die Leistungsbeschreibung ersichtlich auf die Herbeiführung eines bestimmten Erfolgs gerichtet gewesen, nämlich rückstandsfreie Beseitigung bis auf den „blanken Beton“. Daher bestehe ein Mehrvergütungsanspruch nicht.