OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.11.2005, Az: 21 U 1783/03 Im vorliegenden Fall hatte ein AG den AN mit Nachtragsarbeiten beauftragt. Über die Höhe der Vergütung für diese dem Grunde nach beauftragten Nachträge konnte eine Einigung nicht herbeigeführt werden. Der AN stellte daraufhin seine Arbeiten ein. Er verlangte zunächst eine Sicherheit nach § 648a BGB. Das OLG Düsseldorf führte hierzu aus, dass Meinungsverschiedenheiten über dem Grunde nach beauftragte Nachträge den AN nicht zu einer Einstellung seiner Arbeiten berechtigen. Außerdem könne der AN für Nachträge keine Sicherheitsleistung nach § 648a BGB verlangen, wenn es hierüber noch keine Preisvereinbarung gebe, die Grundlage für derartige Sicherheit sein könne.