LG Hamburg, Urteil vom 28.10.1998, Aktenzeichen 406 O 169/98

1. Sachverhalt:

Die Vergabestelle hatte die Beschaffung von Feuerschutzbekleidung im Gesamtwert von DM 2.4 Mio ausgeschrieben. In den Verbindungsunterlagen wurde auf eine “Herstellungs- und Prüfungsbeschreibung” (HuPF) verwiesen. Dies ist eine Empfehlung der Arbeitsgruppe Feuerwehrschutzkleidung, um die bundeseinheitliche Beschaffung sicher zu stellen. Dort ist die Forderung an alle Anbieter enthalten, daß die angebotenen Feuerwehrschutzbekleidungen ein von dem Wettbewerber X entwickeltes Testverfahren erfolgreich durchlaufen haben muß. Gegen diese Forderung in den Verdingungsunterlagen wandte sich ein Wettbewerber.

2. Entscheidung:

Das Landgericht Hamburg hat in diesem Fall eine einstweilige Verfügung wegen Verstoßes gegen § 1 des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb erlassen. Zur Begründung führte es aus, daß es für die Beschaffung von Feuerwehrschutzbekleidung eine Europanorm gebe. Die Forderung nach Einhaltung des vom Wettbewerber X entwickelten Testverfahrens habe die Wirkung, ein bestimmtes Unternehmen, nämlich gerade diesen Wettbewerber X zu bevorzugen.