Entscheidung des OLG Celle, Urteil vom 09.12.1998, Aktenzeichen 14 A (6) U 89/97
1. Sachverhalt:
Im vorliegenden Fall verlangte der Subunternehmer von Generalunternehmer für eine im Leistungsverzeichnis nicht beschriebene Leistung eine Vergütung in Anlehnung an die vertragliche Vergütung. Dieser verweigerte die Zahlung und berief sich auf eine Vertragsklausel, wonach im Laufe der Abwicklung zwischen dem Bauherrn und dem Generalunternehmer vereinbarte Änderungen und Ergänzungen der Leistungsbedingungen als Ergänzungen in die Leistungen des Auftraggebers aufgenommen und Bestandteil der Leistungen des Auftragnehmers werden.
2. Entscheidung:
Das Oberlandesgericht Celle stellte fest, daß diese Vertragsklausel gegen § 9 des AGB-Gesetzes verstößt, da diese Klausel eine nachträgliche Leistungsbestimmung des Auftraggebers, bzw. des Bauherrn nur in sehr engen Granzen zur nachträglichen Ausfüllung eines schon abgeschlossenen Vertrages zulässig sei. Hier werde der Auftragnehmer unangemessen benachteiligt.