BGH, Beschluss vom 27.01.2011 – VII ZR 175/09
Die Abnahme ist ein zentrales Thema im Bauvertrag. An sie sind viele rechtliche Folgen geknüpft. Ein wesentlicher Punkt ist der Beginn der Gewährleistungsfrist. Häufige ranken sich Rechtsstreitigkeiten daher um die Frage, ob eine Abnahme erfolgt ist oder nicht.
Wenn keine ausdrückliche Abnahme erfolgt ist, wird häufig eingewandt, die Abnahme sei zumindest stillschweigend, d.h. konkludent dadurch erfolgt, dass irgendeine Handlung vorgenommen wurde, aus der geschlossen werden kann, dass die Abnahme erfolgt ist.
Strittig war bisher, ob man auch dann von einer konkludenten Abnahme ausgehen kann, wenn das Werk sich noch gar nicht in einem Zustand befindet, der für eine Abnahmereife erforderlich ist.
Dieses Thema ist nunmehr durch den BGH abschließend entschieden worden. Der BGH hat in der oben zitierten Entscheidung im Rahmen der Prüfung einer Nichtzulassungsbeschwerde den Grundsatz aufgestellt, dass eine konkludente Abnahme nur dann in Betracht kommt, wenn die Leistung vollständig erbracht worden ist. Dies bedeutet demnach, dass eine konkludente Abnahme voraussetzt, dass Abnahmereife besteht, d.h., dass das Werk im wesentlichen vertragsgerecht hergestellt ist. Ist dies nicht der Fall, wird regelmäßig die konkludente Abnahme ausscheiden.