Wirksamkeit der 2-monatigen Prüfungsfrist des § 16 Abs. 3 VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung
LG Heidelberg, Urteil vom 10.12.2010 -3 O 170/10

Zwischen den Parteien bestand ein Werkvertrag auf der Basis der VOB/B. Die Schlussrechnung wurde dem Auftraggeber am 25.3.2010 zu gestellt. Am 25.5.2010
teilte der Auftraggeber mit, dass er die Rechnung nun geprüft habe. Die geprüfte Rechnung ging dem Auftragnehmer am 16.6.2010 zu.

Da es zwischen den Parteien zum Streit kam, reichte der Auftragnehmer gegen den Auftraggeber Klage ein. Gegenstand der Klage sind ausschließlich die Verzugszinsen.

Die VOB war nicht insgesamt vereinbart, so dass zu prüfen war, ab welchem Zeitpunkt der Auftraggeber in Zahlungsverzug geriet.

Wenn die VOB nicht insgesamt vereinbart ist, d.h., wenn auch nur geringfügig von der VOB Vertrag abgewichen ist, ist jede einzelne Klausel auf ihre Wirksamkeit
hin unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Regelungen über die allgemeinen Geschäftsbedingungen zu prüfen.

Das Landgericht Heidelberg stellte sich vorliegend auf den Standpunkt, dass die Klausel des § 16 Abs. 3 VOB/B dieser Prüfung nicht standhält. Nach dem Gesetz
wird die Forderung aus dem Werkvertrag mit der Abnahme zur Zahlung fällig. Diesem Leitbild widerspräche es, wenn der Auftragnehmer bis zur Fälligkeit
zwei Monate abwarten müsse. Da der Auftraggeber vorliegend Gewerbetreibender war, wurde die Forderung mit Zugang der Schlussrechnung zur Zahlung fällig
und er geriet, ohne dass es einer weiteren Mahnung bedurfte, einen Monat nach Zugang in Zahlungsverzug. Demnach schuldet er ab diesem Zeitpunkt auch zum Zins in Höhe von 8 % über dem Basiszins. Wenn auch die Klausel des § 16 Abs. 5 Nummer 3 VOB/B, wonach Voraussetzung für den Verzug eine angemessene Nachfrist sei, sei unter dem Gesichtspunkt der gesetzlichen Regelungen unwirksam.

Diese Entscheidung korrespondiert mit der Entscheidung des BGH zur Unwirksamkeit des § 16 Abs. 5 Nummer 3 VOB/B (BGH 20.08.2009, VII ZR 212/07) und einer Entscheidung des OLG München (OLG München, 26.07.1994, 13 U 1804/94), welches die 2Monats-Frist ebenfalls für unwirksam hielt.