OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.12.2003, Az: 23 U 220/02 (Nichtzulassungsbeschwerde vom BGH zurückgewiesen, Beschluss vom 12.05.2005, Az: VII ZR 4/04)

Im vorliegenden Fall hatte der Architekt einem AN regelmäßig Aufträge erteilt. Diese Auftragserteilungen bestätigte der AN gegenüber dem Auftraggeber selbst. Dieser widersprach weder der Bestätigung, noch äußerte er sich in sonstiger Weise.

Daraufhin stellte der Auftragnehmer Nachtragsforderungen in erhebliche Höhe. Der AG lehnte ein Zahlung unter Hinweis darauf ab, dass er selbst den AN nicht beauftragt habe, der Architekt ohne Vollmacht gehandelt habe.

Das OLG Düsseldorf sprach den Anspruche dem AN jedoch zu. Der AG müsse sich die Erklärung des Architekten zurechnen lassen, weil er die Auftragserteilungen geduldet habe. Damit habe der AN davon ausgehen dürfen, dass der Architekt mit Vollmacht des Bauherrn handele. Er habe das Vorgehen des Architekten geduldet, so dass die Voraussetzungen für eine Duldungsvollmacht vorliegen würden.

Tipp: Grundsätzlich ist der Architekt nicht bevollmächtigt, Aufträge für den AG zu erteilen. Strittig ist, wie weit eine sogenannte „originäre Vollmacht“ des Architekten geht.

Bei Zusatzaufträgen empfiehlt es sich jedenfalls im Hinblick auf diese Rechtsprechung, die Erteilung dieser Zusatzaufträge gegenüber dem Auftraggeber unmittelbar zu bestätigen. Eine Bestätigung allein gegenüber dem Architekten wäre nicht ausreichend, um eine Duldungsvollmacht zu begründen. Die Bestätigung muss daher immer gegenüber dem Auftraggeber unmittelbar erfolgen. Dann kann man sich allerdings auf eine Duldungsvoll-macht des AG berufen, es sei denn, dieser widerspricht unverzüglich der Auftragserteilung durch seinen Architekten.