BGH Urteil vom 16.12.2004, Aktenzeichen: VII ZR 16/03
Die Kläger wurden durch die Beklagte beauftragt, die Architektenleistungen für den Umbau, die Sanierung und Erweiterung einer Halle zu erbringen. Im Verlauf der Bauarbeiten ergab sich, dass, anders als erwartet, die Bausubstanz der Halle nicht erhalten werden konnte, diese vollständig abgerissen werden musste und ein Neubau erstellt werden musste. Die Planung eines Neubaus lehnten die Kläger ab, woraufhin die Parteien einvernehmlich den Vertrag aufhoben.
Die Kläger rechneten das Architektenhonorar dergestalt ab, dass sie die bis zur Vertragsaufhebung erbrachten Leistungen abrechneten und die nicht erbrachten Leistungen vollständig unter Abzug der ersparten Aufwendungen zur Abrechnung brachten (§ 649 BGB).
Der BGH stellte in seiner Entscheidung fest, dass ein solcher Anspruch nicht besteht. Die Architekten hätten lediglich Anspruch auf die Vergütung der von Ihnen erbrachten Leistungen, sowie Ersatz der in dieser Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen (§ 645 Abs. 1 BGB). Dies gelte dann, wenn das Werk vor Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes untergegangen verschlechtert oder unausführbar geworden sei. Die Halle sei wie ein vom Besteller gelieferter Stoff zu behandeln. Eine weitere Haftung der Auftraggeberin setze ein Verschulden voraus (§ 645 Abs. 2 BGB).
Hierfür sei es auch unerheblich, ob die Unmöglichkeit der Ausführung der Leistung bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestand oder erst sich später ergeben hat. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Parteien den Vertrag einvernehmlich aufgehoben haben. Denn eine Regelung über die Abrechnung sei nicht getroffen worden, so dass es insoweit bei der gesetzlichen Regelung sein Bewenden habe.