Amtsgericht Brakel Urteil vom 11. Februar 1998 – 7 C 748/97 –
"E-Mail-Werbung"
1. Die Zusendung unverlangter Werbung mittels E-Mail stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar. Insofern besteht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB.
2. Das Einverständnis des Inhabers eines E-Mail-Accounts, mit werbenden E-Mails beschickt zu werden, kann im Gegensatz zum Einverständnis, Handzettel in den Hausbriefkasten geworfen zu bekommen, grundsätzlich nicht vermutet werden, da es derzeit technisch nicht möglich ist, seinen gegen die Zusendung von Werbung mittels E-Mail gerichteten Willen kundzutun.
3. Der freiwillige Eintrag in ein E-Mail-Verzeichnis läßt ein solches Einverständnis nicht vermuten.