Landgericht Berlin Urteil vom 13. Oktober 1998 – 16 O 320/98 – "E-Mail-Werbung"

1. Unverlangte E-Mail-Werbung an ein Unternehmen ist als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb unzulässig, §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB. Auch Angehörige freier Berufe – wie zum Beispiel Rechtsanwälte – sind von diesem Schutz umfaßt.

2. Der Empfang einer unerwünschten E-Mail stellt jedoch keine Eigentumsverletzung dar. Offen bleibt, inwieweit das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzt wird.

3. Dennoch stellt unverlangte E-Mail-Werbung eine erhebliche, im Ergebnis nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des Empfängers dar – unabhängig davon, ob diese Privatperson, Freiberufler oder Gewerbetreibender ist.

4. Das Verbot der E-Mail-Werbung ist mit der EU-Fernabsatzrichtlinie nicht vereinbar. Bis zur Umsetzung der Richtlinie (Umsetzungfrist: 4. Juli 2000) bleibt das Versenden unverlangter E-Mail-Werbung jedoch unzulässig.