OLG München, 2 Ws 22/06 Im vorliegenden Fall hatte ein Geschäftsführer eines AG einbehaltene Sicherungsbeträge aus Gewährleistungseinbehalten nicht auf ein Sperrkonto einbezahlt, sondern diese anderweitig verbraucht. Der AG, eine juristische Person, geriet in Insolvenz. Das OLG München entschied, dass eine strafbare Untreue vorliegt. Der Geschäftsführer habe hier fremde Vermögensinteressen zu betreuen gehabt. Daher käme grundsätzlich eine Bestrafung in Betracht. Vorliegend kam es nur deshalb nicht zu einer Bestrafung, weil die Hinterlegung des Sicherheitseinbehalts auf einem Sperrkonto vertraglich ausgeschlossen war. Zwar bestehe gleichwohl die Vermögensbetreuungspflicht, jedoch könne ein Vorsatz nicht nachgewiesen werden. Grundsätzlich bestehe aber eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht hinsichtlich eines Sicherheitseinbehalts, der beispielsweise nicht durch Bürgschaft abgelöst wird, bis zur Auszahlungspflicht. Dieser Betrag gelte daher als Fremdgeld, so dass der AG diesen ohne gesonderte Aufforderung auf ein Sperrkonto einzahlen muss. TIPP: Diese Entscheidung ist aus mehreren Gründen hochinteressant: Zum einen ist der AG, auch ohne dass dies vertraglich vereinbart ist, nach dieser Entscheidung zur Einzahlung auf einem Treuhandkonto verpflichtet, zum anderen eröffnet dies auch die Möglichkeit der Durchgriffshaftung auf eines Geschäftsführer eines insolventen AG.