OLG Celle, Urteil vom 26.04.2005, 16 U 207/04 Ein Bauunternehmer ließ über seine Bank eine Vertragserfüllungsbürgschaft für ein Bauvorhaben erstellen. Der Bauunternehmer fiel in Insolvenz. Die Bauleistung war bereits abgenommen worden. An dem Bauvorhaben waren Mängel vorhanden, für deren Beseitigung der Bauherr die bürgende Bank in Anspruch nahm. Die Klage des Bauherren wurde jedoch abgewiesen. Die Vertragserfüllungsbürgschaft kann nicht für solche Kosten in Anspruch genommen werden, die nach der Abnahme für Mängelbeseitigungsarbeiten anfallen. Denn mit der Abnahme seien die Erfüllungsansprüche erloschen und es entstünden Gewährleistungsansprüche. Im Hinblick darauf, dass der Bestand einer Bürgschaft abhängig ist von dem Bestand des zugrundeliegenden und gesicherten Anspruchs (nämlich im vorliegenden Fall des Erfüllungsanspruchs) verliert die Vertragserfüllungsbürgschaft mit der Abnahme ihre Wirkung. Diese Auffassung teilte auch das OLG Karlsruhe in einer Entscheidung vom 20.11.1997, 4 U 74/97.