BGH, Urteil vom 27.01.2011 – VII ZR 41/10

Der BGH hat in einer Reihe von Entscheidungen festgestellt, dass eine nicht prüfbare Schlussrechnung gleichwohl zur Zahlung fällig wird, wenn der Auftraggeber die mangelnde Prüfbarkeit nicht binnen einer Frist von 2 Monaten gerügt.

Im vorliegenden Fall war eine nicht prüfbare Schlussrechnung erstellt worden. Eine Rüge der mangelnden Prüfbarkeit wurde innerhalb der Frist von 2 Monaten nicht erhoben.

Geraume Zeit später erstellte der Auftragnehmer eine weitere Schlussrechnung, die wiederum nicht prüfbar war. Nunmehr rügte der Auftraggeber binnen der Frist von 2 Monaten, dass die Rechnung nicht prüfbar sei.

Fraglich war, ob die Klage mangels Prüfbarkeit der Rechnung abzuweisen war oder ob die Prüfung zu erfolgen hatte, ob die Rechnung sachlich richtig ist.

Der BGH hat in dieser Entscheidung festgestellt, dass die ursprüngliche Rechnung mangels Rüge innerhalb der zweimonatigen Frist zur Zahlung fällig geworden ist. Hieran ändert sich auch nichts dadurch, dass nachträglich eine weitere, ebenfalls nicht prüfbare Schlussrechnung erstellt wurde und dass innerhalb der Frist von 2 Monaten dann die Rüge der mangelnden Prüfbarkeit erhoben wurde. Dies bedeutet, dass durch eine weitere Schlussrechnung nicht mehr die Wirkungen der 1. Schlussrechnung herbeigeführt werden. Eine einmal fällige Schlussrechnung bleibt fällig und zwar auch dann, wenn eine weitere Schlussrechnung gestellt wird, unabhängig davon, ob diese weitere Schlussrechnung prüfbar ist oder nicht und für sich selbst gesehen allein die Fälligkeit der Forderung herbeigeführt hat.

Aus diesem Grunde war im vorliegenden Fall über die Richtigkeit der gestellten Rechnung unabhängig von deren Prüfbarkeit zu entscheiden.