OLG München, Beschluss vom 09.03.2007, AZ: 32 Wx 177/06
Im vorliegenden Fall verlangte ein Eigentümer einer Wohnanlage vom Verwalter Einsicht in die Abrechnungsunterlagen einschließlich die Einzelabrechnungen der anderen Wohnungseigentümer. Diese Einsichtnahme wurde ihm versagt. Daraufhin nahm der Eigentümer gerichtliche Hilfe in Anspruch.
Das OLG München hat diesem Antrag Recht gegeben. Denn durch den Beschluss über die Abrechnung beziehe sich dieser nicht nur auf die Gesamtabrechnung, sondern auch auf die Einzelabrechnung und zwar nicht nur auf die eigene Einzelabrechnung, sondern auf alle Einzelabrechnungen. Wenn der Beschluss sich aber so umfassend auf die Einzelabrechnungen bezieht, so muß auch ein Anspruch auf Einsichtnahme bejaht werden. Das Bundesdatenschutzgesetz stehe dem nicht entgegen, weil die Wohnungseigentümer-gemeinschaft ja nicht anonym sei, sondern die Einsichtnahme nur dem Zweck des Gemeinschaftsverhältnisses dient. In diesem Fall hatte der Eigentümer auch noch die Aushändigungen von Kopien aus der Abrechnung gefordert. Auch hier erklärte das Gericht, dass ein solcher Anspruch bestehe, jedoch nur gegen Kostenerstattung, wobei 0,30 pro Seite angemessen seien.