OLG München, Beschluss vom 09.03.2007, AZ: 34 Wx 4/07
Im vorliegenden bestand eine Wohnanlage mit Tiefgarage. Nach der Teilungserklärung waren die Tiefgaragenstellplätze jeweils als Sondereigentum bezeichnet. Strittig war die Verteilung der Tiefgaragenkosten. Ein Eigentümer beantragte schließlich, dass die WEG verpflichtet sein müsse, eine Änderung der Teilungserklärung bzw. des Kostenverteilungsschlüssels dahingehend vorzunehmen, dass die laufenden Instandhaltungskosten der Tiefgarage nur von den Eigentümern der Stellplätze zu tragen seien.
Dieser Antrag hatte jedoch keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Änderung des Kostenverteilungsschlüssels komme nur im Ausnahmefall und nur dann in Betracht, wenn der jetzige Kostenverteilungsschlüssel grob unbillig ist und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu einer unbilligen Härte führen würde. Zwar verhalte es sich vorliegend so, dass die Wohnungseigentümer um rund 66% bis 86% mehr bezahlen, als bei einer Kostenaufteilung ausschließlich unter den Stellplatzinhabern.
Dies könne für sich isoliert betrachtet auch zu einer groben Unbilligkeit führen. Daneben seien aber eben alle Punkte zu beachten, wie etwa der Verwaltungsaufwand für die Zuordnung anfallender Kosten bei unterschiedlichem Verteilungsmaßstab, jahrelang unbeanstandete Anwendung des Kostenverteilungsschlüssels, die Tatsache, dass die Stellplatzinhaber auch an den Gemeinschaftskosten für das Wohngebäude beteiligt sind, sowie die Tatsache, dass nur ein Teil der Gemeinschaftskosten einen abweichenden Kostenverteilungsschlüssel rechtfertigen können. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände könne von einer groben Unbilligkeit nicht ausgegangen werden.
Tipp: Diese Rechtsprechung wird nur für in der Vergangenheit liegende Fälle gelten. Nach Inkrafttreten der WEG-Reform, d. h. ab dem 01.07.2007 wird nach dem neuen § 16 Abs. 3 WEG der Eigentümergemeinschaft die Berechtigung gegeben, den Kostenverteilungsschlüssel im Beschlusswege den tatsächlichen Verhältnissen anzupassen. Jeder Wohnungseigentümer kann dann sogar eine Änderung erzwingen, wenn diese Änderung ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht.