BGH-Urteil vom 07.12.2000, AZ: VII ZR 404/99
Vorliegend war zwischen den Parteien strittig, wo der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Architektenvertrag liegt. Hiernach bestimmt sich auch, wo der Architekt klageweise ggf. in Anspruch genommen werden kann, soweit Schadenersatzansprüche des Auftraggebers entstehen. Der BGH hat in der vorgenannten Entscheidung entschieden, daß der Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen aus dem Architektenvertrag regelmäßig der Ort des Bauwerks sei, wenn der Architekt sich verpflichtet hat, für das Bauvorhaben die Planung und die Bauaufsicht zu erbringen.