Ein Architekt wird im Rahmen von statischen Planungsleistungen zu dem Umbau eines Gebäudes auch mit EDV-mäßigen Einscannen und Überarbeiten der alten Bauzeichnungen beauftragt, die als Grundlage für die Überplanung der alten Bausubstanz dienen soll. Die diesbezügliche Beauftragung erfolgt mündlich.

Das OLG weist jedoch seine Honorarklage zurück. Es handele sich um Vorarbeiten für die Planung, die anstelle eines notwendigen Aufmaßes durchgeführt wurden. Die Parteien hätten ein Honorar für besondere Leistungen vereinbaren können. Der Vergütungsanspruch scheitert jedoch an der fehlenden Einhaltung der Schriftform nach § 5 IV HOAI.

Praxishinweis:

Grundsätzlich ist schon aus Gründen der Nachweisbarkeit stets darauf zu achten, dass schriftliche Vereinbarungen geschlossen werden. Für besondere Leistungen handelt es sich jedoch um eine unabdingbare Voraussetzung, um überhaupt eine Vergütung erhalten zu können.