KG, Beschluss vom 13.02.2009 – 7 U 86/08
Der Auftragnehmer macht im vorliegenden Fall gegen den Auftraggeber Ansprüche aus Bauzeitverlängerung in Höhe von ca. 1,4 Millionen € geltend. Er begründet dies damit, dass diese Kosten aufgrund der Verlängerung der Bauzeit und erforderlichen Beschleunigungsmaßnahmen angefallen seien. Im Prozess legt er ein Gutachten vor, in dem gegenübergestellt wird, welche Bauzeit vorgesehen war und welche Bauzeit tatsächlich in Anspruch genommen werden musste (Gegenüberstellung der Soll-Zeiten mit den Ist-Zeiten).
Das Gericht hat die Klage abgewiesen. Es weist darauf hin, dass die pauschale Gegenüberstellung nicht ausreichend ist, den Anspruch aus Bauzeitverlängerung substantiiert darzulegen, wie dies im Prozess erforderlich ist. Allein die Gegenüberstellung des geplanten und kalkulierten Bauablaufs mit dem tatsächlichen Bauablauf sei deshalb nicht ausreichend, weil die Folgen der Bauzeitverlängerung nicht ausreichend dargelegt und insbesondere nicht bestimmten Behinderungen zugeordnet sind. Auch die Erklärung des Gutachters, die Bautagebücher seien in vollem Umfang ausgewertet worden, reichen hierfür nicht. Es muss vielmehr differenziert dargestellt werden, aufgrund welcher Behinderungen es zu welchen Verzögerungen gekommen ist, welche Konsequenzen hieraus entstanden sind (zum Beispiel Vorhalten von Maschinen und Arbeitskräften) und warum diese nicht anderweitig eingesetzt werden konnten. Es reicht auch nicht aus, wenn derartiges eventuell umfangreich vorgelegten Unterlagen entnommen werden könnte. Vielmehr muss dies in Form eines Schriftsatzes bei Gericht substantiiert vorgetragen werden.
Da eine derartige bauablaufsbezogene Darstellung nach Abschluss einer Baustelle praktisch nicht mehr möglich ist, ist allergrößten Wert darauf zu legen, dass bereits schon während der Durchführung der Arbeiten eine exakte Dokumentation erfolgt, welche die oben genannten Kriterien beinhaltet.