OLG München, Urteil vom 14.07.2009 – 28 U 3805/08; BGH, Beschluss vom 28.07.2011 – VII ZR 140/09 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

Im vorliegenden Fall ging es um einen Auftrag, der das Einblasen von Kabeln zum Gegenstand hatte. Ursprünglich war vorgesehen, dass pro Arbeitstag 6 km Kabel verlegt werden. Aufgrund von bauseitsbedingten Umständen kam es zu einer Verzögerung mit der Folge, dass nur eine Leistung von 2,6 km zu schaffen war. Der Auftragnehmer macht gegen den Auftraggeber Mehrkosten geltend, welche er unter Berücksichtigung seiner Urkalkulation ermittelt.

Das OLG München wies die Klage ab. Als Anspruchsgrundlage prüfte es die Bestimmung des § 2 Abs. 5 VOB/B. Hiernach kann der Auftragnehmer bei ändernden Anordnungen einen Mehrvergütungsanspruch geltend machen unter Berücksichtigung der Mehrkosten und Minderkosten. Bisher war weit überwiegende h.M., dass für die Berechnung der Mehrkosten und Minderkosten NACH 3 „ Nr 5 VOB/B auf die Grundsätze der Urkalkulation zurückzugreifen ist. In jüngster Zeit mehren sich jedoch die Entscheidungen, die auf die tatsächlichen Mehrkosten und die tatsächlichen Minderkosten abstellen.

In diesem Sinne entschied auch das OLG München. Die Urkalkulation sei kein tauglicher Maßstab, um die tatsächlichen Mehrkosten und Minderkosten zu bestimmen. Vielmehr müsste ein Mehrvergütungsanspruch anhand der tatsächlichen Geschehnisse ermittelt werden. So müsste beispielsweise berücksichtigt werden, ob eventuelle Mehrkosten dadurch ausgeglichen werden könnten, dass nur eine geringere Personalstärke erforderlich ist oder weniger Maschinen zum Einsatz kommen müssen. Der Anspruch könne daher nicht rein rechnerisch ermittelt werden, sondern müsse sich an den tatsächlichen Gegebenheiten orientieren.

Im Zuge dessen müsste eine Vergleichsrechnung vorgelegt werden, wobei die ursprüngliche Kalkulation mit allen ihren Bestandteilen vorgelegt werden müsse, also auch den Bestandteilen, die durch eine Verlängerung der Bauzeit nicht beeinflusst werden. Dann müssten die tatsächlich anfallenden Mehrkosten ermittelt werden und diese müssten dann ausgeglichen werden. Nachdem dies im vorliegenden Fall aber im einzelnen nicht konkret vorgetragen wurde, sondern nur pauschal behauptet wurde, dass die Maschinen und das Personal länger vorgehalten werden mussten, sei der Sachvortrag nicht ausreichend. Die Klage sei daher abzuweisen.