LG Hamburg, Urteil vom 03.12.1998, AZ 327 S 97/ 98 Während des Baus eines Einkaufszentrums fühlt sich ein Mieter einer gegenüberliegenden Wohnung durch den Lärm so belästigt, daß er prozessual gegen seinen Vermieter eine 20%-ige Mietminderung für die Bauzeit durchsetzt. Diesen Einnahmeausfall klagt der Vermieter/ Nachbar gegen den Bauherrn ein. Das LG Hamburg gibt dem Vermieter in soweit recht, als eine 6% übersteigende Mietminderung eingetreten ist. Das Gericht geht hierbei davon aus, daß ein genehmigtes Bauvorhaben eine ortsübliche Benutzung darstellt ,und daß der Baulärm nicht durch zumutbare Maßnahmen habe verhindert werden können. Der Nachbar hat deshalb den Baulärm hinzunehmen. Er kann aber- verschuldensunabhängig (nach dem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch §906, Absatz 2, Satz 2, BGB) vom Bauherrn Ausgleich in Geld verlangen, soweit die zu duldende Einwirkung den Ertrag des Grundstückes über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Die Überlegung des Gerichts zum Ansatz einer 6%-igen hinzunehmenden Mietminderung folgt daraus, daß das Gericht meint, die durchschnittliche Nettorendite bei vermieteten Wohnungen in Hamburg läge bei 6%. Den Verlust dieses Mietanteils hat deshalb der prinzipiell duldungspflichtige Nachbar zu tragen. Den darüber hinaus führenden Schaden durch die Mietminderung des Mieters hat jedoch der Bauherr seinem Nachbarn zu ersetzen.