BGH, AZ: VIII CR 384/97 Ein Mieter bewohnte eine Wohnung in einem Haus. Das Gebäude wurde in Wohnungseigentum aufgeteilt, anschließend erfolgte der Verkauf. Der Mieter machte ein Vorkaufsrecht geltend. Der BGH hat entschieden, daß dem Mieter ein derartiges gesetzliches Vorkaufsrecht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob es sich um eine normale Mietwohnung oder um eine öffentlich geförderte Mietwohnung handelt. Dieses Vorkaufsrecht bestünde nur dann nicht, wenn die Wohnung bei Einzug des Mieters bereits eine Eigentumswohnung war. Das Vorkaufsrecht besteht nur für den ersten Verkaufsfall nach Umwandlung der Mietwohnung in eine Eigentumswohnung. Im vorliegenden Fall war die erste Veräußerung eine Zwangsversteigerung des Hauses. Hier entschied der BGH, daß auch eine solche Zwangsversteigerung einen Verkaufsfall darstellt.