OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.07.2004, 17 U 262/01 Im vorliegenden Fall meldete ein Tiefbauunternehmen bei Erstellung einer Baugrube Bedenken bezüglich der Tragwerksplanung an. Der Bauherr wies diese Bedenken gestützt auf eine Stellungnahme seines Tragwerkplaners als unberechtigt zurück. Der Bauunternehmer, der der Stellungnahme des Tragwerkplaners nicht folgte, legte diese einem Gutachter zur Überprüfung vor. Dieser stellte fest, dass die Bedenken von dem Bauunternehmer zurecht erhoben und die Stellungnahme des Tragswerkplaners falsch war. Die Kosten des Gutachters in Höhe von 12.000,00 € machte der Unternehmer gegen den Bauherren geltend. Das OLG Karlsruhe sprach diesen Betrag zu. Es stellte sich auf den Standpunkt, dass der Bauherr pflichtwidrig gehandelt habe und dem Unternehmer daher zum Schadenersatz verpflicht sei. Es sei das ureigenste Interesse des Bauherren, dass Bedenken objektiv überprüft werden und berechtigten Bedenken Rechnung getragen werde. Bei einer derart schwierigen technischen Frage hätte sich der Bauherr nicht allein auf die Stellungnahme seines Tragwerkplaners verlassen dürfen, sondern hätte von sich aus eine gutachterliche Überprüfung vornehmen lassen müssen. Da er dies unterließ, hat er dem Bauunternehmer die Sachverständigenkosten als Schadenersatz