OLG Celle, Urteil vom 14.07.2005, Az: 14 U 217/04 Im vorliegenden Fall lag eine öffentliche Ausschreibung zur Erstellung einer Brücke vor. Hierbei war von vorne herein klar, dass zwei unterschiedliche Stahlsorten Verwendung finden sollten. In dem LV war dies beschrieben, dass der Stahlüberbau „entsprechend statischen und konstruktiven Erfordernissen nach Zeichnung“ bei Verwendung dieser beiden Stahlsorten hergestellt werden müsse. Der Auftragnehmer erstellte ein Angebot, wobei er fälschlicherweise davon ausging, dass bei Erstellung der Brücke 80% des günstigeren Stahls und 20% des teuren Stahls erforderlich sei. Tatsächlich stellte sich nämlich heraus, dass das Verhältnis genau umgekehrt war, so dass Mehrkosten von 350.000,00 € entstanden, die der Auftragnehmer geltend macht. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Es führte aus, der Vertragsinhalt sei genau definiert. Der Unternehmer habe nichts anderes erbracht als das, was vertraglich vereinbart gewesen sei. Dabei komme es auch nicht darauf an, ob die Ausschreibung lückenhaft oder fehlerhaft gewesen sei. Denn letzten Endes sei nicht die Ausschreibung maßgeblich, sondern das, was zum Vertragsinhalt geworden sei. Wenn eine unklare Ausschreibung bestehe, müsse sich der Auftragnehmer entsprechend kundig machen. Der Auftragnehmer muss dann Einsicht in die Planunterlagen und Örtlichkeit nehmen und muss eventuelle Unklarheiten durch Rückfragen abklären. Kommt er dem nicht nach, so gehen fehlerhafte Annahmen und das Risiko einer unklaren Ausschreibung zu Lasten des Auftragnehmers.