BGH-Beschluss vom 22.11.2006, AZ: VII ZR 249/05

Im vorliegenden Fall hatte der Auftraggeber dem Architekten dessen Vertrag gekündigt. Der Architekt hatte daraufhin am 04.12.2002 eine Rechnung erstellt, die er selbst nicht als Schlussrechnung bezeichnete. Am 15.04.2004 erstellte er eine weitere Rechnung, aus der sich eine weitere Forderung von über 60.000,00 € ergab.

Das Oberlandesgericht hatte die Klage bezüglich dieser Teilforderung von über 60.000,00 € zurückgewiesen mit der Begründung, bei der Rechnung vom 04.12.2002 handele es sich um eine Schlussrechnung. Dies schloss das Oberlandesgericht daraus, dass am Ende der Rechnung ein Textbaustein aufgenommen war, der lautete: „Ich bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.“ Außerdem sei diese Rechnung in der Klageschrift als Schlussrechnung bezeichnet worden. Aus diesem Grunde sei der Architekt an diese Rechnung gebunden und könne keine weiteren Nachforderungen mehr stellen.

Diese Entscheidung wurde den BGH aufgehoben, der hierzu ausführte, dass allein aus den vorliegenden Kriterien nicht darauf geschlossen werden kann, dass es sich bei dieser Rechnung um eine Schlussrechnung handele. Im übrigen habe sich das Oberlandesgericht verfahrensfehlerhaft nicht damit auseinandergesetzt, ob der Auftraggeber diese Rechnung vom 04.12.2002 tatsächlich als abschließende Rechnung betrachtet hat, hier auf die Tatsache, dass es sich um eine abschließende Rechnung gehandelt hat vertraut hat und sich hierauf eingerichtet hat. Dies wäre nämlich Voraussetzung für eine Bindungswirkung des Architekten. Der BGH hat daher die Entscheidung des OLG aufgehoben und an das OLG zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit der Entwicklung der Rechtsprechung des BGH, die Bindungswirkung des Architekten an die Schlussrechnung immer weiter aufzuweichen. Einer Rechnung muss zum einen unmissverständlich zu entnehmen sein, dass es sich um eine Schlussrechnung handelt. Sie muss dabei nicht unbedingt als Schlussrechnung bezeichnet sein, aus ihr muss sich aber ergeben, dass die Leistung des Architekten abschließend abgerechnet werden soll. Solange der Bauherr auf diese Rechnung keine Zahlung vornimmt, liegt ein Einrichten auf diese Rechnung und ein Vertrauensschutz zugunsten des Bauherren ohnehin nach der herrschenden Rechtsprechung nicht vor.